AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Stadtwerke Stuttgart GmbH für stella-sharing

icon/arrow-right Allgemeine Geschäftsbedingungen der Stadtwerke Stuttgart GmbH für stella-sharing seit 13. Mai 2024

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Stadtwerke Stuttgart GmbH für stella-sharing


Gültig ab: 13.05.2024

Präambel

stella-sharing (im Folgenden: „stella“) ist ein Angebot der Stadtwerke Stuttgart GmbH. stella bietet seinen Kundinnen und Kunden im „Zuhause-Gebiet“ die entgeltliche Nutzung von elektrisch betriebenen Kraftfahrzeugen (in Folgenden: „Kraftfahrzeuge“) im Rahmen der Kurzzeitmiete auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: „AGB“) an. Im Anschluss an eine erfolgreiche Registrierung (Basisvertrag) bei stella, ist der Kunde berechtigt, nach den nachfolgenden Bestimmungen dieser AGB Einzelmietverträge zur Nutzung der Kraftfahrzeuge im Stadtgebiet von Stuttgart abzuschließen. Basisvertrag und Einzelmietvertrag werden gemeinsam als „Verträge“ bezeichnet.

 

§ 1 Geltungsbereich dieser AGB, Änderung der AGB

Abs. 1: Geltungsbereich dieser AGB

Diese AGB gelten sowohl für die Registrierung und Führerscheinvalidierung (Basisvertrag) bei stella, als auch für die Kurzzeitmiete der Kraftfahrzeuge (Einzelmietverträge). Sie gelten ausschließlich, es sei denn, stella stimmt ausnahmsweise entgegenstehenden oder von diesen AGB abweichenden Bestimmungen des Kunden ausdrücklich zu. Neben diesen AGB kann stella für die Nutzung ihrer Produkte ergänzende Bedingungen vorsehen.

Es gelten außerdem die Hinweise zum Datenschutzrecht, die auf der Internetseite unter https://stella-sharing.de/datenschutz/ einzusehen sind.

Abs. 2: Recht zur Änderung der AGB

stella ist jederzeit berechtigt, diese AGB – insbesondere für künftige Einzelmietverträge – zu ändern und/oder zu ergänzen. stella gibt die Änderungen gegenüber den Kunden per E-Mail und durch Veröffentlichung auf der Internetseite unter https://www.stella-sharing.de/agb/ sowie in der stella-App bekannt. Der Kunde hat das Recht, den Änderungen der AGB innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe per Email zu widersprechen. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb der Frist, gelten die geänderten AGB als vom Kunden angenommen. In der Bekanntgabe wird der Kunde auf sein Widerspruchsrecht und die Bedeutung der Widerspruchsfrist ausdrücklich hingewiesen. Im Falle des Widerspruchs des Kunden gegen die Änderung und/oder Ergänzung der AGB ist stella berechtigt, den Basisvertrag gegenüber dem Kunden mit einer Frist von vier Wochen zu kündigen.

Abs. 3: Abrufbarkeit der AGB

Der Kunde kann die aktuell gültigen AGB jederzeit auf der Internetseite unter https://www.stella-sharing.de/agb/ abrufen, ausdrucken sowie speichern.

Abs. 4: Vertragstext, Vertragssprache

Die Vertragssprache der jeweiligen Verträge ist Deutsch. stella speichert den aktuell gültigen AGB-Vertragstext.

 

§ 2 Vertragspartner, zugelassene Kunden, „Zuhause-Gebiet“

Abs. 1: Vertragspartner

Vertragspartner der Verträge ist die Stadtwerke Stuttgart GmbH (hier: stella), Kesselstraße 21-23, 70327 Stuttgart, Deutschland. Detaillierte Informationen über stella können auf der Internetseite unter https://stella-sharing.de/impressum/ abgerufen werden.

Abs. 2: Zugelassene Kunden

Das Angebot von stella richtet sich ausschließlich an natürliche Personen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Voraussetzung für die Nutzung des Angebots ist der Abschluss eines gültigen Basisvertrags mit stella. Als nutzungsberechtigte Kunden zugelassen sind dabei nur solche natürlichen Personen, die

1.         das 18. Lebensjahr vollendet haben,

2.         mindestens seit einem Jahr im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klassen B, 3, A oder 1 und

3.         die Fahrerlaubnis von der Bundesrepublik Deutschland bzw. von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Lichtenstein, Norwegen oder Island erteilt worden ist, oder als internationaler Führerschein in Verbindung mit dem jeweiligen nationalen Führerschein akzeptiert worden ist, sofern diese in der Bundesrepublik Deutschland zum Führen eines PKW berechtigen.

Abs. 3: „Zuhause-Gebiet“

Das „Zuhause-Gebiet“ ist das Gebiet innerhalb Stuttgarts, in dessen Grenzen die Kraftfahrzeuge angemietet und zurückgegeben werden können. Das „Zuhause-Gebiet“ kann in seiner jeweils aktuellen Form auf der Internetseite unter https://stella-sharing.de/so-funktionierts/ eingesehen werden. Kunden haben keinen Anspruch auf ein bestimmtes „Zuhause-Gebiet“. stella behält sich vor, das „Zuhause-Gebiet“ jederzeit zu ändern.

Abs. 4: Witterungsbedingte Pausen

stella behält sich vor, den Betrieb aus witterungsbedingten Gründen einzuschränken.. Die Einschränkungen werden in der App mitgeteilt. 


§ 3 Vertragsgegenstand

Abs. 1: Gegenstand

Vertragsgegenstand sind der Basisvertrag, welcher als Rahmenvertrag die Rechtsbeziehungen der Parteien bezogen auf die Registrierung bei stella sowie weitere Leistungen (z.B. Führerscheinvalidierung) regelt, und die Einzelmietverträge, welche auf Grundlage dieser AGB und des Basisvertrages zwischen den Parteien jeweils vereinbart werden.

Abs. 2: Smartphone-stella-App

Im Rahmen des Basisvertrages stellt stella seinen Kunden eine Smartphone-App (im Folgenden „stella-App“) für die auf der Webseite von stella genannten Betriebssysteme zur Verfügung. Mit der stella-App erhält der Kunde eine Übersicht über alle verfügbaren Kraftfahrzeuge im „Zuhause-Gebiet“. Der Kunde kann mit der stella-App Reservierungen tätigen und Kraftfahrzeuge im Rahmen der Einzelmietverträge anmieten und seine Miete beenden. Zur umfassenden Nutzung der stella-App benötigt der Kunde seine persönlichen Anmeldedaten, welche er nach erfolgreicher Registrierung und Abschluss des Basisvertrages erhält. Mithilfe der stella-App kann der registrierte Kunde zudem seine bisherigen Buchungen und Fahrten einsehen. Für die Nutzung der stella-App ist eine ausreichende Verbindung zum Internet erforderlich. Die Bereitstellung und Nutzung der stella-App ist für den registrierten Kunden kostenlos. Nicht registrierte Kunden können die stella-App nur zur Registrierung und Verifizierung nach § 4 Abs. 1 dieser AGB nutzen.

Abs. 3: Einzelmietverträge

stella bietet seinen Kunden in seinem „Zuhause-Gebiet“ die entgeltliche Nutzung von Kraftfahrzeugen im Rahmen der Kurzzeitmiete an, welche der Kunde durch Einzelmietverträge auf der Grundlage des Basisvertrages abschließen kann. Eine Verfügbarkeitsgarantie wird von stella nicht gegeben. Sofern alle Kraftfahrzeuge vermietet sind, muss der Kunde darauf warten, dass wieder eines verfügbar wird.

 

§ 4 Registrierung, Vertragsschluss, Anmietung und Reservierung

Abs. 1: Basisvertrag

Der Basisvertrag kommt durch vollständige, ordnungsgemäße Registrierung bei stella über die Internetplattform oder die stella-App zustande. Hierfür hat der Kunde das Online-Anmeldeformular vollständig auszufüllen und die Online-Hinweise zur Registrierung zu befolgen. Die Registrierung ist erst dann erfolgt, wenn die Kundendaten verifiziert worden sind und der Kunde durch stella freigeschaltet wurde. Erst mit der Freischaltung kommt der Basisvertrag zwischen den Parteien rechtswirksam zustande. Dies erfolgt über die stella-App per audiovisuelle Verifizierung.

Abs. 2: Einzelmietverträge/Anmietung

Nach ordnungsgemäßer Registrierung kann der Kunde auf der Grundlage des Basisvertrages ein Kraftfahrzeug von stella anmieten, sofern dieses verfügbar ist, sprich, dieses nicht durch einen anderen Kunden reserviert bzw. angemietet ist und keine technischen oder betrieblichen Gründe eine Vermietung des Kraftfahrzeuges entgegenstehen. Der Kunde kann immer nur maximal ein Kraftfahrzeug zeitgleich per Einzelmietvertrag reservieren und anmieten. Welche Kraftfahrzeuge zum Zeitpunkt der gewünschten Anmietung verfügbar sind, kann der Kunde in der stella-App erkennen.

Der Einzelmietvertrag über die Nutzung eines Kraftfahrzeuges wird abgeschlossen, indem der Kunde den Mietvorgang in der stella-App auslöst. 

Es gilt die zum Zeitpunkt des Abschlusses des jeweiligen Einzelmietvertrages gültige Preis- und Gebührentabelle (https://stella-sharing.de/preise/), welche wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages ist.

Seine Willenserklärung zum Abschluss des Einzelmietvertrages kann der Kunde nicht widerrufen.

Abs. 3: Reservierung im Rahmen der Einzelvermietung

Der Kunde kann verfügbare Kraftfahrzeuge reservieren. Die Reservierungszeit kann unter https://stella-sharing.de/preise/ abgerufen werden. Wird ein reserviertes Kraftfahrzeug nicht innerhalb der Reservierungszeit vom Kunden angemietet, wird das Kraftfahrzeug wieder zur Benutzung für alle Kunden freigegeben. Der Kunde kann die Reservierung kostenfrei über die stella-App stornieren.

Abs. 4: Abonnements

Der Kunde kann bei stella Abonnements erwerben. Art und Umfang des jeweiligen Abonnements ergeben sich aus dem zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Angebot des Abonnements auf der Website von stella bzw. in der stella-App.


§ 5 Mietzeit Einzelmietverträge, Akkulaufzeit

Abs. 1: Mietzeit

Die Mietzeit beginnt mit Abschluss des Einzelmietvertrags gemäß § 4 Abs. 2 dieser AGB und endet, wenn der Kunde den Einzelmietvertrag gemäß § 5 Abs. 2 bzw. Abs. 3 dieser AGB ordnungsgemäß beendet hat.

Abs. 2: Beendigung der Mietzeit

Zur Beendigung des jeweiligen Einzelmietvertrages hat der Kunde das Kraftfahrzeug ordnungsgemäß innerhalb des „Zuhause-Gebiets“ zurückzugeben und mit der stella-App zu beenden. Die Rückgabe gilt als ordnungsgemäß, wenn

1. das Kraftfahrzeug StVO-konform innerhalb des „Zuhause-Gebiets“ (siehe § 7 Abs. 6 und 7 dieser AGB) abgestellt wurde,

2. die beiden Helme am vorgeschriebenen Ort in der Helmbox deponiert wurden,

3. die Helmbox ordnungsgemäß verschlossen wurde und

4. am Standort der Rückgabe des Kraftfahrzeuges eine Mobilfunkverbindung herstellbar ist.

Zusätzlich hat der Kunde die Regelungen des § 7 dieser AGB zur Rückgabe und Beendigung der Mietzeit zu beachten.

Gibt der Kunde entgegen seiner Verpflichtung aus Abs. 2 das Kraftfahrzeug schuldhaft nicht im „Zuhause-Gebiet“ ab, hat er die Kosten für die Rückholung durch stella bzw. einen von stella beauftragten Dritten gemäß Ziffer 3.c. der zum Zeitpunkt des Abschlusses des jeweiligen Einzelmietvertrages geltenden Preis- und Gebührentabelle (https://stella-sharing.de/preise/) zu zahlen. Auf Verlagen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, der Aufwand sei nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.

Abs. 3: Beschränkte Nutzungsdauer/Unterschreiten des Mindestladezustands

Die Nutzungsdauer der jeweiligen Einzelmietverträge ist auf die Akkulaufzeit des angemieteten Kraftfahrzeugs beschränkt. Der Ladezustand wird dem Kunden in der stella-App vor Abschluss des Einzelmietvertrags in Prozent angezeigt. Solange der Akku des Kraftfahrzeugs noch einen für die Fahrt ausreichenden Ladezustand hat, kann der Kunde die Nutzung beliebig fortführen oder beenden. Der Kunde trägt die Verantwortung dafür, dass er das Kraftfahrzeug (https://stella-sharing.de/faq/) ordnungsgemäß im „Zuhause-Gebiet“ zurückgibt, bevor der Akku leer ist.

Abs. 4: Laden der Akkus

stella weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass während der Dauer des Einzelmietvertrages, ein Austausch oder Aufladen der leeren Akkus durch stella nicht erfolgt. Der Kunde ist nicht berechtigt, auf die Akkus physisch zuzugreifen und diese auszutauschen oder aufzuladen. Das Laden der Akkus wird ausschließlich durch stella oder einen von stella beauftragten Dritten vorgenommen.

Abs. 5: Abrechnung des Einzelmietvertrages

Die Abrechnung jeder Fahrt erfolgt auf Grundlage der Mietzeit gemäß der aktuellen Preis- und Gebührentabelle (https://stella-sharing.de/preise/) über das vom Kunden bei der Registrierung angegebene Zahlungsmittel (vgl. hierzu auch § 13 dieser AGB). Jede angefangene Minute wird vom System als volle Minute bewertet und abgerechnet.

 

§ 6 Pflichten und Rechte von stella

Folgende Rechte und Pflichten bestehen für stella:

1. stella stellt die stella-App derzeit für die aktuell gültigen Versionen der Betriebssysteme Android und iOS zur Verfügung. stella ist nicht verpflichtet, für alle verfügbaren Endgeräte bzw. Betriebssysteme eine stella-App bereitzustellen.

2. stella behält sich das Recht vor, die stella-App jederzeit technisch und inhaltlich zu ändern.

3. stella ist zur Erfüllung des Vertragsgegenstands (etwa bei Störungen des Nutzungsablaufes) berechtigt, den Kunden auf der in den persönlichen Daten hinterlegten Mobilfunknummer anzurufen oder per E-Mail zu kontaktieren.

4. stella behält sich vor, den Betrieb und/oder die Nutzung der Kraftfahrzeuge aus witterungsbedingten Gründen zu unterbrechen bzw. vorübergehend einzustellen.

 

§ 7 Pflichten des Kunden

Der Kunde ist, wenn er die Vorgaben nach § 2 Abs. 2 dieser AGB erfüllt, unter Einhaltung der folgenden weiteren Voraussetzungen berechtigt, Einzelmietverträge abzuschließen, wobei die Vorgaben nach § 2 Abs. 2 dieser AGB und die einzelnen Voraussetzungen während der gesamten Dauer des jeweiligen Einzelmietvertrages vorliegen müssen.

Abs. 1: Registrierung

Der Kunde sichert bei der Registrierung gegenüber stella ausdrücklich zu, dass alle angegebenen Daten aus dem Registrierungsprozess wahr und vollständig sind. Der Kunde verpflichtet sich, bei Änderungen bzw. Ergänzungen seiner Daten (insbesondere Wohnadresse, E-Mail-Adresse, Mobilfunknummer, die hinterlegten Zahlungsverbindungen) diese unverzüglich eigenverantwortlich im Kundenbereich der stella-Website oder stella-App zu ändern bzw. zu ergänzen. Bei einer Namensänderung, sind die Angaben hierzu stella vor Abschluss des nächsten Einzelmietvertrags (§4 Abs.: 2) in Textform mitzuteilen.

Abs. 2: Nutzung der stella-App

Der Kunde verpflichtet sich, seine Anmeldedaten geheim zu halten und Dritten nicht zugänglich zu machen. Eine Weitergabe seines Smartphones, auf dem die stella-App installiert (Zugangsmedium) und die persönlichen Anmeldedaten (Benutzername und Passwort) hinterlegt sind, an Dritte ist nicht gestattet. Der Kunde verpflichtet sich, die Anmeldedaten unverzüglich zu ändern, falls Grund zur Annahme besteht, dass ein Dritter von diesen Kenntnis erlangt haben könnte.

Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung einer Vertragsstrafe gemäß Ziffer 4.b. der zum Zeitpunkt des Abschlusses des jeweiligen Einzelmietvertrages geltenden Preis- und Gebührentabelle (https://stella-sharing.de/preise/). Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt. Die Vertragsstrafe wird in diesem Fall angerechnet.

Abs. 3: Überprüfung des Kraftfahrzeuges vor Fahrantritt

Der Kunde muss vor Mietbeginn das Kraftfahrzeug auf sichtbare Mängel und/oder Schäden, insbesondere durch eine Sichtprüfung der Reifen, überprüfen. Erkennbare Schäden/Mängel müssen mit der auf der stella-App angezeigten Schadensliste abgeglichen werden. Zusätzliche Mängel/Schäden sind stella vor Mietbeginn telefonisch (https://stella-sharing.de/kontakt/) zu melden. stella kann die Nutzung des Kraftfahrzeuges untersagen, falls die Sicherheit der Fahrt beeinträchtigt ist.

Im Falle von erkennbaren Schäden und Mängeln darf der Kunde die Miete nicht beginnen und das Fahrzeug nicht bewegen, wenn stella zum Zweck einer Schadensmeldung nicht erreichbar ist.

Der Kunde darf keine eigenmächtigen Umbauten oder Reparaturen am Kraftfahrzeug durchführen.

Der Kunde darf sich nicht Zugang zur Sitzbank und den darin enthaltenen Akkus verschaffen.

Der Kunde darf sich nicht Zugang zur Serviceklappe verschaffen.

Abs. 4: Während der Fahrt

Der Kunde hat mit dem genutzten Kraftfahrzeug sorgsam umzugehen, Sitzbank und Helm pfleglich zu behandeln und nicht grob zu verschmutzen.  

Der Kunde muss bei jeder Fahrt seine gültige Fahrerlaubnis mitführen. Die vertragliche Fahrtberechtigung durch stella ist zudem an die Einhaltung aller im Führerschein enthaltenen Bedingungen gebunden.

Der Kunde hat alle gesetzlichen Pflichten im Zusammenhang mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs, insbesondere aufgrund des Straßenverkehrsgesetzes und der Straßenverkehrsordnung (StVO) zu erfüllen, soweit sie nicht aufgrund dieses Vertrages von stella übernommen werden.

Auf Verlangen von stella hat der Kunde jederzeit den genauen Standort des Kraftfahrzeuges mitzuteilen und die Besichtigung des Kraftfahrzeugs zu ermöglichen.

Wo der Kunde mit den Kraftfahrzeugen von stella fahren darf und wo er sie abstellen darf, ist auf der stella-Website dargestellt (https://stella-sharing.de/faq/).

Sollte sich der Kunde während der Fahrt außerhalb des „Zuhause-Gebiets“ aufhalten, ist er verpflichtet, selbst dafür Sorge zu tragen, rechtzeitig die ordnungsgemäße Rückgabe des angemieteten Kraftfahrzeuges und die Beendigung des Einzelmietvertrages einzuleiten (§ 5 Abs. 2, § 5 Abs. 3 sowie § 7 Abs. 4-6 dieser AGB). Die Rückgabe muss im „Zuhause-Gebiet“ erfolgen.

Bei Mängeln, technischen oder sonstigen den mietvertraglichen Gebrauch beeinflussenden, vorliegenden Störungen hat der Kunde stella unverzüglich telefonisch (https://stella-sharing.de/kontakt/) zu informieren. Das Gleiche gilt, wenn das Kraftfahrzeug gestohlen oder beschädigt wurde.

Abs. 5: Parken während der Mietzeit

Beim Parken während der Mietzeit hat der Kunde das Kraftfahrzeug auf den nach diesem Absatz erlaubten Flächen zu parken. Der Kunde ist verpflichtet, das Kraftfahrzeug ordnungsgemäß und der StVO entsprechend nur auf einem Parkplatz des öffentlichen Verkehrsraumes abzustellen. Dabei ist darauf zu achten, dass andere Verkehrsteilnehmer und Fußgänger nicht behindert werden.

Der Kunde ist verpflichtet, beim Abstellen des Kraftfahrzeugs während der Mietzeit auf gebührenpflichtigen Parkflächen des öffentlichen Verkehrsraums die Kosten hierfür selbst zu tragen.

Das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf Behindertenparkplätzen, in Halte- und Parkverbotszonen, Taxiparkplätzen, Waldgebieten und Parks sowie privatem Grund und privaten Parkflächen (z.B. Parkhäuser jeglicher Art und ähnlichen Parkzonen mit Sondernutzung) ist nicht gestattet.

Dem Kunden ist es nur dann gestattet, das Kraftfahrzeug auf Flächen mit einer tages- oder uhrzeitbezogenen Einschränkung der Parkberechtigung (z.B. Halteverbote mit Zusatzschildern wie „6:00 bis 15:00 Uhr“ oder „30.03.2015 bis 30.04.2015 von 8:00 bis 18:00 Uhr“) abzustellen, wenn er es rechtzeitig vor Beginn des Halteverbots wieder entfernt. Dies gilt ebenfalls für bereits angeordnete aber noch nicht zeitlich gültige Parkverbote (z.B. „wegen Bauarbeiten“). Bei schuldhafter Zuwiderhandlung trägt der Kunde etwaige Bußgelder und Abschleppkosten.

Abs. 6: Abstellen nach Mietende

Beim Abstellen des Kraftfahrzeuges nach Mietende hat der Kunde das Kraftfahrzeug auf den nach diesem Absatz erlaubten Flächen abzustellen. Der Kunde ist verpflichtet, das Kraftfahrzeug ordnungsgemäß und der StVO entsprechend nur auf einem Parkplatz des öffentlichen Verkehrsraumes abzustellen. Dabei ist darauf zu achten, dass andere Verkehrsteilnehmer und Fußgänger nicht behindert werden.

Das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf Behindertenparkplätzen, in Halte- und Parkverbotszonen, Taxiparkplätzen, Waldgebieten und Parks sowie privatem Grund und privaten Parkflächen (z.B. Parkhäuser jeglicher Art, Supermarktparkplätzen und ähnlichen Parkzonen mit Sondernutzung, Flächen mit einer tages- oder uhrzeitbezogenen Einschränkung der Parkberechtigung, bereits angeordnete aber noch nicht zeitlich gültige Parkverbote) ist nicht gestattet. Das Kraftfahrzeug muss jederzeit für jedermann über öffentliche Wege zugänglich sein.

Bei einem Verstoß gegen Abs. 6 hat der Kunde eine Kostenpauschale für das Umparken durch stella bzw. einen von stella beauftragten Dritten gemäß Ziffer 3.b. der zum Zeitpunkt des Abschlusses des jeweiligen Einzelmietvertrages geltenden Preis- und Gebührentabelle (https://stella-sharing.de/preise/) zu zahlen. Auf Verlagen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, der Aufwand sei nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Zudem trägt der Kunde etwaige durch seinen Verstoß gegen Abs. 6 verursachte Bußgelder und Abschleppkosten.

Abs. 7: Rückgabe des Kraftfahrzeugs / Foto bei Rückgabe

Der Kunde ist verpflichtet das Kraftfahrzeug ordnungsgemäß im Sinne dieser AGB zurückzugeben. Die Rückgabe ist ausschließlich im „Zuhause-Gebiet“ möglich.

Gegenstände, die zur Kraftfahrzeugausstattung gehören, darf der Kunde mit Ausnahme der benutzten Hygienehaube über das Mietende hinaus nicht aus dem Kraftfahrzeug entfernen.

Zur Beendigung des Mietvorgangs hat der Kunde die Verstauung beider Helme in der Helmbox sicherzustellen. 

Beim Parken und beim Beenden der Miete hat der Kunde die Helmbox ordnungsgemäß zu schließen und damit gegen Diebstahl zu sichern.

Der Kunde verpflichtet sich während des Rückgabeprozesses ein Foto des von ihm zur Rückgabe geparkten Kraftfahrzeugs zu machen und in der stella-App hochzuladen. Auf dem Foto sollte klar erkennbar sein, dass das Kraftfahrzeug gemäß den Regelungen des §7 Abs. 6 dieser AGB abgestellt wurde. Zudem sollte das ganze Fahrzeug auf dem Foto erkennbar und nicht verschwommen oder sonst undeutlich sein. stella behält sich das Recht vor, dieses Foto zu speichern, um sicherzustellen, dass der Kunde das Kraftfahrzeug ordnungsgemäß im Sinne des §7 Abs. 6 dieser AGB geparkt hat. Ferner kann stella das Foto auch aus den in der Datenschutzerklärung genannten Gründen speichern, wenn eine solche Nutzung die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kunden (z. B. des Fotos des Kunden) beinhaltet.

Die Pflichten des Kunden nach diesem Absatz entfallen, wenn der Kunde sich als Unfallbeteiligter aufgrund unfallbedingter Verletzungen berechtigt oder nach Abstimmung mit stella vom Unfallort entfernt oder entfernt wird.

Abs. 8: Unfall, Diebstahl, Zerstörung oder sonstige Beschädigungen

Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden oder sonstigen Zerstörungen oder Beschädigungen ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich die Polizei zu rufen, wenn an dem Ereignis ein Dritter als Geschädigter und/oder möglicher (Mit-)Verursacher beteiligt ist und/oder fremdes Eigentum, außer dem stella-Kraftfahrzeug, zu Schaden gekommen ist. Die Polizei und/oder Feuerwehr ist darüber zu informieren, dass das Kraftfahrzeug ein Elektrofahrzeug ist.

Der Kunde ist verpflichtet, stella zunächst unverzüglich telefonisch über Schadensereignisse zu informieren und stella nachfolgend über alle Einzelheiten in allen Punkten vollständig und sorgfältig in Textform (per Mail ist ausreichend) zu unterrichten. Dazu wird stella dem Kunden im Nachgang zur Meldung per E-Mail ein Formular zur Schadenanzeige zur Verfügung stellen. Die Unterrichtung durch den Kunden hat spätestens sieben Tage nach Zugang des Schadenanzeigeformulars in Textform (per Mail ist ausreichend), zu erfolgen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist das Absenden der Anzeige an stella. Geht innerhalb dieser Frist keine Schadenanzeige in Textform bei stella ein, so kann der Unfall nicht von der Versicherung reguliert werden. stella behält sich in diesem Fall vor, den stella entstanden Schaden gegenüber dem Kunden geltend zu machen.

Auch im Falle eines Unfalls wird der Einzelmietvertrag erst nach ordnungsgemäßer Rückgabe nach § 5 Abs. 2 dieser AGB beendet. Sollte das Kraftfahrzeug auf Grund des Unfalls nicht mehr verkehrstüchtig oder fahrbereit sein, endet der Einzelmietvertrag nach Absprache mit stella mit der Übergabe an das Abschleppunternehmen.

Der Kunde ist verpflichtet, im Falle einer Störung oder eines Unfalls das Kraftfahrzeug sicher und entsprechend der Straßenverkehrsordnung abzustellen.

Der Kunde darf sich erst vom Unfallort entfernen, wenn die polizeiliche Aufnahme abgeschlossen und das Kraftfahrzeug an ein Abschleppunternehmen oder ein von stella beauftragtes Dienstleistungsunternehmen übergeben oder nach Absprache mit stella an einem definierten Ort ordnungsgemäß (nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2-5) abgestellt worden ist. Eine Fortsetzung der Fahrt ist nicht zulässig.

Der Kunde darf im Fall von Unfällen oder Schadensereignissen, an denen ein Kraftfahrzeug beteiligt war, keine Haftungsübernahme oder vergleichbare Erklärung abgeben. Wird trotz des Verbots eine Haftungszusage erteilt, gilt diese nur unmittelbar für den Kunden selbst. Weder Halter noch Versicherer sind an diese Zusage gebunden.

Entschädigungsleistungen im Zusammenhang mit Schäden an dem Kraftfahrzeug stehen in jedem Fall stella zu. Sind derartige Leistungen an den Kunden geflossen, muss er sie unaufgefordert an stella weiterleiten.

Die Wahl der Reparaturwerkstatt steht allein stella zu.

Abs. 9: Notwendiger Einsatz eines Technikers von stella

Der Kunde hat, sofern er durch eine sorgfaltswidrige Bedienung des Kraftfahrzeuges bzw. der Zugangstechnik am Kraftfahrzeug oder einem vom Kunden schuldhaft verursachten Unfall oder Schaden einen Technikereinsatz auf Seiten von stella verursacht, die Kosten für eventuelle Reparatur und Sicherheitsüberprüfung nach Ziffer 3.e sowie  den sonstigen Aufwand pauschal gemäß Ziffer 3.a. der zum Zeitpunkt des Abschlusses des jeweiligen Einzelmietvertrages geltenden Preis- und Gebührentabelle (https://stella-sharing.de/preise/)  auszugleichen. Auf Verlagen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, der Aufwand sei nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.

 

§ 8 Anmietungsverbote

Dem Kunden ist die Einzelanmietung der Fahrzeuge in folgenden Fällen vertraglich untersagt:

1. Die Kraftfahrzeuge unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten zu führen, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen könnten. Es gilt ein striktes Alkoholverbot von 0,0‰.

2. Die Kraftfahrzeuge zu nutzen, wenn sich der Kunde nicht im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte befindet.

3. Die Kraftfahrzeuge zu nutzen, wenn die gültige Fahrerlaubnis erloschen ist, unabhängig davon, ob die Fahrerlaubnis dauerhaft oder nur vorübergehend entzogen wurden oder die gültige Fahrerlaubnis nicht mitgeführt wird.

4. Die Kraftfahrzeuge zu nutzen, wenn stella die Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 7 Abs. 3 untersagt hat.

5. Die Kraftfahrzeuge für Geländefahrten, Motorsportveranstaltungen, Rennen jeder Art, Kraftfahrzeugtests, Fahrschulungen oder für die gewerbliche Mitnahme von Personen zu verwenden.

6. Die Kraftfahrzeuge zum Transport von Gegenständen oder Stoffen zu verwenden, die aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihrer Größe, ihrer Form oder ihres Gewichts die Fahrsicherheit beeinträchtigen könnten.

7. Die Kraftfahrzeuge für die Begehung von Straftaten zu verwenden.

8. Die Kraftfahrzeuge zum Transport von leichtentzündlichen, giftigen oder sonstigen gefährlichen Stoffen zu verwenden.

9. Die Kraftfahrzeuge zur Beförderung von mehr als zwei Personen (einschließlich des Kunden) oder Tieren zu nutzen.

10. Einen Dritten, welche das Kraftfahrzeug nicht selbst gemietet hat, fahren zu lassen.

11. Die Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Kindern zu nutzen, die das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Auch die Beförderung von Kindern, die noch nicht kräftig genug sind, um sich am Haltegriff allein festhalten zu können, ist untersagt.

12. Mit dem Kraftfahrzeug Fahrten ins Ausland zu unternehmen.

Zuwiderhandlungen durch die Einzelanmietung trotz des Vorliegens eines der obigen Anmietungsverbote berechtigen stella dazu, den entsprechenden Einzelmietvertrag sowie im Falle von wiederholten Zuwiderhandlungen den Basisvertrag mit dem Kunden fristlos zu kündigen. Der Kunde ist verpflichtet, eine Vertragsstrafe gemäß Ziffer 4.a. der zum Zeitpunkt des Abschlusses des jeweiligen Einzelmietvertrages geltenden Preis- und Gebührentabelle (https://stella-sharing.de/preise/) für jeden Verstoß gegen § 8 Nr. 1, eine Vertragsstrafe gemäß Ziffer 4.b. für jeden Verstoß gegen § 8 Nr. 3 und 10 und für jeden anderen Verstoß gegen diesen § 8 gemäß Ziffer 4.c. zu zahlen. Darüber hinaus behält sich stella die Geltendmachung von Schadensersatz vor, die stella aufgrund von Verletzungen dieses Anmietungsverbotes entstehen. Die Vertragsstrafe wird in diesem Fall angerechnet.

 

§ 9 Haftung des Kunden bei Ordnungswidrigkeiten, Gesetzesverstöße, Bußgeldverfahren

Der Kunde haftet vollumfänglich für alle von ihm während der Mietzeit begangenen Gesetzesverstöße. Zu den Gesetzesverstößen zählen insbesondere Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften während der Mietzeit (Verkehrsregeln) sowie gegebenenfalls vom Eigentümer der Fläche angeordnete Verbote (Eigentumsschutz). Aus diesem Grund verpflichtet sich der Kunde mit diesem Basisvertrag, stella von sämtlichen Buß- Verwarnungsgeldern, Gebühren, Kosten, Verfahrenskosten und sonstigen Auslagen freizustellen, die Behörden oder sonstige Dritte auf Grund der obigen Gesetzesverstöße des Kunden von stella verlangt. stella ist zur eigenen Schadloshaltung im Rahmen von Ordnungswidrigkeitsverfahren oder Gesetzesverstößen berechtigt, der zuständigen Behörde Auskunft über den Kunden zu geben, der zum Zeitpunkt des Verstoßes das entsprechende Kraftfahrzeug angemietet hatte.

Eventuelle Kosten für den Verwaltungsaufwand zur Bearbeitung solcher Forderungen (z.B. Bearbeitung von Anfragen und weiterführende Korrespondenz zur Regulierung) werden dem Kunden im Wege des Ausgleichs als Aufwandspauschale gemäß Ziffer 4.e. der auf der Webseite einsehbaren Preis- und Gebührentabelle (https://www.stella-sharing.de/preise/) pro Fall in Rechnung gestellt. Auf Verlagen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, der Aufwand sei nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. stella ist bei entsprechendem Nachweis unbenommen, einen über die Aufwandspauschale hinausgehenden Schaden gegenüber dem Kunden geltend zu machen.

 

§ 10 Versicherung, Haftungsbegrenzung

Für alle Kraftfahrzeuge besteht eine Haftungsbeschränkung gemäß der auf der Webseite einsehbaren Preis- und Gebührentabelle (https://www.stella-sharing.de/preise/)

1.    bei vorsätzlich herbeigeführten Schadensereignissen entfällt die Haftungsbeschränkung;

2.    bei grob fahrlässigen herbeigeführten Schadensereignissen, ist stella berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Nutzers entsprechenden Verhältnis zu kürzen;

3.    bei fahrlässig herbeigeführten Schadensereignissen besteht die Haftungsbeschränkung gemäß der auf der Webseite einsehbaren Preis- und Gebührentabelle (https://www.stella-sharing.de/preise/).

Machen Dritte gegenüber stella als Halter des Kraftfahrzeugs Ansprüche aus einem Unfall mit dem Kunden geltend, stellt dieser stella hiervon frei. Bei Zahlungen im Schadensfall von Versicherungen oder Dritten an stella, wird stella diese Zahlungen auf die Schadensersatzverpflichtungen des Kunden anrechnen.

 

§ 11 Haftung von stella

Abs. 1: Haftungsumfang

Eine Haftung von stella auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – tritt nur ein,

1. bei Nichtvorhandensein der garantierten Beschaffenheit;

2. bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;

3. wenn der Schaden auf einer schuldhaften Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) beruht. Der Begriff der Kardinalpflicht beschreibt abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf; sowie

4. wenn der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von stella zurückzuführen ist.

Abs. 2: Haftungsbegrenzung

Bei Verletzung einer Kardinalpflicht (Abs.1 Nr. 3) ist die Haftung – soweit der Schaden lediglich auf leichter Fahrlässigkeit beruht – beschränkt auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen dieses Vertragszwecks typischerweise gerechnet werden muss.

Abs. 3: Produkthaftungsgesetz

Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt durch diese Vorschrift unberührt.

Abs. 4: Haftungsausschluss

Eine über die vorgenannten Absätze hinausgehende Haftung besteht nicht.


§ 12 Haftung des Kunden

Der Kunde haftet gegenüber stella für Schäden, die er verschuldet hat. Dies beinhaltet insbesondere Verstöße gegen §§ 7 und 8, die Entwendung, Beschädigung oder den Verlust des Kraftfahrzeuges sowie Zubehör. Im Falle der Haftung des Kunden ohne Versicherungsschutz der Fahrzeugversicherung, stellt der Kunde stella von Forderungen Dritter frei.

Bei einem selbstverschuldeten Unfall erstreckt sich die Haftung des Kunden bis zur Höhe der vereinbarten Haftungsbeschränkung. Hiervon ausgenommen sind etwaige Kosten für einen Rücktransport des Kraftfahrzeugs und Bearbeitungsgebühren.   

 

 § 13 Entgelt- und Zahlungsbedingungen

Abs. 1: Entgelt und Rechnungserstellung

Dem Kunden werden die Preise und Gebühren (im Folgenden beides „Entgelt“) gemäß der zum Zeitpunkt der Einzelanmietung gültigen Preis- und Gebührenliste (https://stella-sharing.de/preise/) in Rechnung gestellt. Diese verstehen sich in Euro und inklusive der gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise für den jeweiligen Einzelmietvertrag werden auf der Grundlage der Buchung zu Grunde liegenden Mietzeit berechnet. Das Entgelt wird mit Beendigung der jeweiligen Anmietung fällig und dem Kunden regelmäßig in Rechnung gestellt. Rechnungen werden dem Kunden per E-Mail übermittelt.

Abs. 2: Zahlungsmodalität

Als Zahlungsarten stehen dem Kunden die in den FAQ genannten Zahlungsmittel zur Verfügung (https://stella-sharing.de/faq/). Mit Vertragsschluss bestätigt der Kunde, dass er berechtigt ist, über das angegebene Konto per Bankabzug zu verfügen. Die Abbuchungen beim Kunden erfolgen nach Rechnungsstellung durch einen von stella beauftragten Dritten, sofern abrechenbare Entgelte vorliegen. Der Kunde hat für ausreichende Kontodeckung für den Lastschrifteinzug oder den Einzug durch die Kreditkarte zu sorgen. stella wird das berechnete Entgelt mittels Lastschrift spätestens sieben (7) Werktage nach Rechnungszugang über einen beauftragten Dritten im Namen von stella einziehen lassen, wenn der Kunde eine entsprechende Ermächtigung erteilt hat.

Sofern eine Zahlung mangels Deckung oder aus anderen vom Kunden aufgrund schuldhaften Verhaltens zu vertretenden Gründen nicht eingelöst werden kann, kann stella dies dem Kunden in Höhe ihres tatsächlich entstandenen Aufwandes in Rechnung stellen. Zudem hat der Kunde die Kosten die durch eine Zahlungsaufforderung entstehen pauschal gemäß Ziffer 2.b. der zum Zeitpunkt des Abschlusses des jeweiligen Einzelmietvertrages geltenden Preis- und Gebührentabelle (https://stella-sharing.de/preise/) zu zahlen. Auf Verlagen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, der Aufwand sei nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.

stella behält sich vor, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis abzutreten. Über eine entsprechende Abtretung wird der Kunde in der jeweiligen Rechnung verständigt. In diesem Fall kann der Kunde Zahlungen nur noch an den Abtretungsempfänger mit schuldbefreiender Wirkung leisten, wobei stella weiterhin zuständig für allgemeine Kundenanfragen, Reklamationen etc. bleibt.

Abs. 3: Preis- und Gebührenänderungen

stella behält es sich vor, die Preis- und Gebührenliste nach sorgfältiger Prüfung anzupassen. Die Änderung wird dem Kunden mindestens einen Monat vor Inkrafttreten mitgeteilt. Die Anpassungen werden auf der Webseite und mittels Kundeninformation (E-Mail) angekündigt.

 

§ 14 Laufzeit, Kündigung und Sperrung des Basisvertrages

Abs. 1: Laufzeit und Kündigung
Der Basisvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von jeder Partei mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende in Textform gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Basisvertrages bleibt unberührt.

stella steht insbesondere dann ein Recht zur fristlosen Kündigung zu, wenn der Kunde:

1. mit zwei fälligen Zahlungen in Verzug ist;

2. seine Zahlungen insgesamt einstellt;

3. bei der Registrierung oder im Laufe des Vertragsverhältnisses unrichtige Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen hat und deshalb stella die Fortsetzung des Vertrags nicht zumutbar ist;

4. wiederholt trotz vorheriger Abmahnung schwerwiegende Vertragsverletzungen begeht, insbesondere die vertraglichen Vereinbarungen zur Nutzung des Kraftfahrzeugs missachtet;

5. unter Alkohol- oder Drogeneinfluss gefahren ist; oder

6. seine Anmeldedaten Dritten zur Verfügung gestellt hat.

Im Falle einer solchen fristlosen Kündigung wird stella den Zugang des Kunden zu den Fahrzeugen unmittelbar nach Kenntnis des Kündigungsgrundes sperren.

Bei erheblichen schuldhaften Vertragsverletzungen, einschließlich eines Zahlungsverzugs, ist stella berechtigt, den Kunden mit sofortiger Wirkung von der Nutzung des Kraftfahrzeuges vorübergehend oder dauerhaft ausschließen und die Zugangsmittel sperren. Der Ausschluss wird dem Kunden per E-Mail mitgeteilt. Eine Sperrung ist auch möglich, solange eine Klärung und Bearbeitung eines Unfalls, Schadens, einer Vertragsverletzung und eines Verstoßes gegen die verkehrsrechtlichen Bestimmungen nicht abgeschlossen ist.

Abs. 2: vorübergehende Sperrung
Bei erheblichen schuldhaften Vertragsverletzungen, einschließlich eines Zahlungsverzugs, ist stella berechtigt, den Kunden mit sofortiger Wirkung von der Nutzung des Kraftfahrzeuges vorübergehend auszuschließen und die Zugangsmittel zu sperren. Der Ausschluss wird dem Kunden per E-Mail mitgeteilt. Eine Sperrung ist auch möglich, solange eine Klärung und Bearbeitung eines Unfalls, Schadens, einer Vertragsverletzung und eines Verstoßes gegen die verkehrsrechtlichen Bestimmungen nicht abgeschlossen ist.

 

§ 15 Bonitätsprüfung

stella prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei Bestandskunden die Bonität. Dazu arbeitet stella mit der Creditreform Boniversum GmbH, Hellersbergstraße 11, 41460 Neuss, zusammen. Zu diesem Zweck übermittelt stella Namen und Kontaktdaten an die Creditreform Boniversum GmbH. Die Informationen gem. Art. 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung zu der bei der Creditreform Boniversum GmbH stattfindenden Datenvereinbarung sind zu finden unter  www.boniversum.de/eu-dsgvo/ .


§ 16 Aufrechnung und Übertragbarkeit der Rechte

Die Aufrechnung mit Gegenforderungen durch den Kunden ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht auf von stella anerkannte, unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen bezieht. Der Kunde kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von stella auf einen Dritten übertragen.

 

§ 17 Online-Streitbeilegungsplattform, Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit. Diese Plattform soll als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten dienen, die vertragliche Verpflichtungen von Online-Kaufverträgen und Online-Dienstverträgen betreffen. Die Plattform ist unter https://webgate.ec.europa.eu/odr/ erreichbar.

stella ist nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen und hat sich gegen eine freiwillige Teilnahme daran entschieden.

§ 19 Schlussbestimmungen

Abs. 1: Gerichtsstand

Ist der Kunde Kaufmann oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, ist Stuttgart ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit den Verträgen. Gesetzlich zwingende Gerichtsstände bleiben unberührt.

 

§ 18 Aktionen, Rabatten & Gutscheinen bei stella-sharing

1.    Alle stella-Rabatte und Aktionen sind für die in der Aktion angegeben Vorteile oder Dienstleistungen gültig.
2.    Rabatt-Gutscheine / Aktionen gelten ausschließlich im angegeben Aktionszeitraum des Gutscheins.
3.    Aktionen und Rabatt-Gutscheine sind nicht mit anderen Aktionen / Gutscheinen kombinierbar.
4.    Unsere Rabattaktionen / Gutscheine können nur einmal eingelöst werden.
5.    Eine Barauszahlung oder nachträgliche Verrechnung eines Gutscheins ist nicht möglich.

 

§ 19 Schlussbestimmungen

Abs. 1: Gerichtsstand

Ist der Kunde Kaufmann oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, ist Stuttgart ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit den Verträgen. Gesetzlich zwingende Gerichtsstände bleiben unberührt.

Abs. 2: Anwendbares Recht

Für alle Streitigkeiten, die aus oder aufgrund dieser Vereinbarung entstehen, gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Für Verbraucher gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dass dadurch nicht zwingende anwendbare Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem der Verbraucher zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen werden.

Abs. 3: Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt die jeweils einschlägige gesetzliche Bestimmung. Das Gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.